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Angebote - Schulbesuch im Ausland

Schulbesuch im Ausland

Regelungen für eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland

Ein mehrmonatiger Schulbesuch im Ausland verbessert nicht nur die Sprachkenntnisse, sondern erweitert auch den Horizont und bringt die jungen Leute in sozialer Hinsicht weiter. Sie lernen Selbstständigkeit und Unabhängigkeit und müssen sich in einer neuen Umgebung zurechtfinden. Freilich gilt es, eine psychosoziale Überforderung zu vermeiden und den Anschluss an die schulischen Inhalte in Bayern zu halten. Last but not least sind solche Auslandsaufenthalte nicht ganz billig, wobei sie nicht zwingend über eine Organisation durchgeführt werden müssen. Grundsätzlich unterstützen wir als Schule solche Aufenthalte, wenn das Leistungsbild insgesamt positiv ist.

Für die Genehmigung ist ein rechtzeitiger und formloser Antrag der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten erforderlich. Dieser ist in Papierform und unterschrieben bei der Schulleitung einzureichen. Darin sollen alle bekannten Daten enthalten sein und, falls gewünscht, ein Antrag auf das Vorrücken auf Probe (s.u.). Ggf. ist es sinnvoll, einen solchen Antrag zu stellen, auch wenn die genauen Reisedaten noch nicht feststehen. Ein Antrag ist erst ab einem Schulbesuch von mindestens sechs Wochen möglich. Es ist auch möglich, einen solchen Auslandsaufenthalt privat zu organisieren. Wichtig ist nur der Nachweis über den regelmäßigen Schulbesuch im Ausland. Eine Beurlaubung für Sprachreisen oder längere touristische Aufenthalte ohne Schulbesuch ist nicht möglich.

Beurlaubungen für einen Schulbesuch im Ausland sind nur möglich, wenn während des Aufenthalts kontinuierlich der Unterricht an einer Schule im Ausland besucht wird. Nach der Rückkehr ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Die an der ausländischen Schule erzielten Noten sind für uns nicht relevant.

Der Standardzeitpunkt ist die Jgst. 11. Hier gibt es auch die Möglichkeit, sich im Vorfeld am Programm Individuelle Lernzeitverkürzung (ILV) zu beteiligen. Das ILV-Programm wird an unserer Schule von Frau Wernthaler organisiert. Es bietet ab Jgst. 9 Zusatzmodule in den Kernfächern, um den Wiedereinstieg nach einem einjährigen Auslandsaufenthalt zu unterstützen.

Ein Auslandsaufenthalt vor der 11. Jahrgangsstufe ist weiterhin im Einzelfall möglich. Es gelten dann auch die unten genannten Regelungen (Auslandsaufenthalt im 1. Halbjahr: Stoff nachlernen, reguläres Vorrücken; im 2. Halbjahr: Stoff nachlernen bzw. Vorrücken auf Probe; ganzes Schuljahr: Jgst. wiederholen oder Vorrücken auf Probe)

Es gibt für einen Schulbesuch im Ausland im neuen neunjährigen Gymnasium folgende Möglichkeiten:

Variante 1
Es wird in Jahrgangsstufe 11 ein ganzes Schuljahr lang eine Schule im Ausland besucht.
Nach der Rückkehr ist entweder ein Besuch der Jgst. 11 im bayerischen System möglich (dann verlängert sich die Schulzeit um ein Jahr) oder ein Vorrücken auf Probe in Jahrgangsstufe 12. Selbstverständlich kann auch zuerst die Jgst. 11 besucht und dann ein Auslandsjahr eingeschaltet werden. In diesem Fall entfällt die Probezeit in Q12.

Für die Probezeit in der Jgst. 12 gilt:
„Die in den Ausbildungsabschnitt 12/1 fallende Probezeit gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in den belegungspflichtigen Kursen höchstens dreimal, darunter in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie der verpflichtend fortgeführten Fremdsprache höchstens einmal, weniger als 5 Punkte – in keinem Fall jedoch weniger als 1 Punkt – als Halbjahresleistung erzielt hat. Die Leistungen im Fach Sport bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Verlängerung (der Probezeit) ist in diesem Fall nicht zulässig; die Schülerin oder der Schüler wird in die Jgst. 11 zurückverwiesen.“ (GSO § 6,5)
Zurückverwiesene Schüler gelten nicht als Wiederholungsschüler.

Variante 2
Man besucht im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 eine Schule im Ausland. Bei dieser Variante muss der während des Auslandsaufenthalts versäumte Lernstoff selbstständig nachgelernt werden. Schulaufgaben, die in der Klasse während des Schulbesuchs im Ausland geschrieben wurden, müssen nicht nachgeschrieben werden. Die Schülerin/Der Schüler nimmt nach einer Wiedereingewöhnungszeit von etwa zwei Wochen wieder an allen Leistungsnachweisen teil. Für die Berechnung der Jahresnote werden alle aus der Zeit vor und nach dem Schulbesuch im Ausland vorhandenen Noten verwendet. Das Schuljahr muss ganz regulär bestanden werden.

Variante 3
Man besucht im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 eine Schule im Ausland. Wenn der Aufenthalt bis zu drei Monate umfasst, muss in der Regel der Stoff selbstständig nachgelernt und das Schuljahr mit den vorhandenen Noten bestanden werden. Schulaufgaben müssen nicht nachgeschrieben werden. Wenn jemand z.B. von Januar bis Juli im Ausland ist, kann keine Vorrückungsentscheidung für die Jgst. 11 getroffen werden, und es wird auch kein Jahreszeugnis ausgestellt. Hier kann ein Antrag auf Vorrücken auf Probe in die Jgst. 12 gestellt werden.

Mittlerer Schulabschluss
Im neuen neunjährigen Gymnasium wird der mittlere Schulabschluss mit dem Bestehen der 10. Jgst. am Gymnasium erworben.
Sollte jemand bereits in der 10. Jgst. ins Ausland gehen (ganzjährig oder im zweiten Halbjahr) wird der Erwerb des mittleren Schulabschlusses beim Bestehen der Probezeit in Jgst. 11 oder nach dem erfolgreichen Besuch der Jgst. 10 bescheinigt.

Abgelegte Fächer im Abiturzeugnis
Im Abiturzeugnis werden auch die Fächer aufgelistet, die in der Qualifikationsphase (Q12/13) nicht mehr besucht wurden. Dabei wird auch die Note des letzten Jahreszeugnisses aufgeführt. Freilich gehen diese Noten nicht in die Berechnung der Abiturnote ein. In der Regel nimmt man hier die Noten aus Jgst. 11 (Biologie, Kunst/Musik gibt es im neuen neunjährigen Gymnasium in Jgst. 11 nicht, daher wird hier, unabhängig von einem Auslandsaufenthalt, die Jahresnote aus Jgst. 10 genommen.)

Wenn eine Schülerin/ein Schüler wegen eines Schulbesuchs im Ausland kein Jahreszeugnis aus Jgst. 11 und damit keine Jahresnote in den abgelegten Fächern hat, wird auf die Note aus dem Jahreszeugnis 10 zurückgegriffen.

Laut GSO § 14 gibt es eine Höchstausbildungsdauer am Gymnasium, die nicht überschritten werden darf. Sie beträgt elf Jahre für die Gesamtverweildauer am Gymnasium und vier Jahre für die Oberstufe (Jgst. 11 mit 13). Die Zeit einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland wird allerdings nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet.

Für alle weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an mich (thomas.hoehenleitner@mbg-germering.de).

Stand: März 2022

Thomas Höhenleitner

Schulleiter